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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschulen

Nach dem Muster der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. (vom 1.September 2008)

1 Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und

praktischen Fahrunterricht.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag

Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen

Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden

gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen

beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der

Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen

gelten die nachstehenden Bedingungen, die

Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen

Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf

eines Jahres seit Abschluss des

Ausbildungsvertrages.

Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung

fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen

der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule

maßgeblich, die durch den nach $ 19 FahrlG

bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der

Fortsetzung des Ausbildungsvertrages

ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei

Fortsetzung hinzuweisen.

Eignungsmängel des Fahrschülers

Stellt sich nach Abschluss des

Ausbildungsvertrages heraus, dass der

Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder

geistigen Anforderungen für den Erwerb der

Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen

der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

2 Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden

Entgelte haben den durch Aushang in der

Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

3 Grundbetrag und Leistungen

a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:

Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule

sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts

und erforderliche Vorprüfungen bis zur

ersten theoretischen Prüfung.

Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens

der theoretischen Prüfung ist die

Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag

vereinbarten Teilgrundbetrag zu

berechnen, höchstens aber die Hälfte des

Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung

eines Teilgrundbetrages nach nicht

bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen

b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45

Minuten

Dauer werden abgegolten:

Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug,

einschließlich der Fahrzeugversicherungen

sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde

nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich

zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden

nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten

Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt,

eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler

nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von

drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu

verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis

vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in

wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und

Leistungen

c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung

werden abgegolten:

Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung

einschließlich der Prüfungsfahrt.

Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt,

wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

4 Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der

Grundbetrag bei Abschluss des

Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die

Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die

Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell

verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren

spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der

Forderungen

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so

kann die Fahrschule die Fortsetzung der

Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung

zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen

verweigern.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der

Ausbildung

Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere

theoretische Ausbildung (Ziffer 3a, Abs. 2) ist vor

Beginn derselben zu entrichten.

5 Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler

jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem

Grund gekündigt werden:

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

der Fahrschüler

a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht

innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss

mit der Ausbildung beginnt oder er diese um

mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,

b) den theoretischen oder den praktischen Teil der

Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger

Wiederholung nicht bestanden hat,

c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder

Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

Schriftform der Kündigung

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur

wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

6 Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die

Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die

erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte

Vorstellung zur Prüfung.

Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder

der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges

Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe

Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung

nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber

vor Beginn der Ausbildung erfolgt;

b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung

nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber

vor der Absolvierung eines Drittels der für die

beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen

Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung

nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor

dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten

Klassen vorgeschriebenen theoretischen

Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung

nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für

die beantragten Klassen vorgeschriebenen

theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt,

aber vor deren Abschluss;

e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach

dem Abschluss der theoretischen Ausbildung

erfolgt

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten,

das ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen

Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen

ist.

Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der

Fahrschüler, weil er hierzu durch ein

vertragswidriges Verhalten der Fahrschule

veranlasst wurde, steht der Fahrschule der

Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist

zurückzuerstatten.

7 Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür

zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich

beginnen. Fahrstunden beginnen und enden

grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch

des Fahrschülers davon abgewichen, wird die

aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz

berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten

Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder

unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die

ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder

gutzuschreiben.

Wartezeiten bei Verspätung

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15

Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu

warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn

einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu

vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit

zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15

Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu

warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als

ausgefallen (Ziffer 3b, Abs. 3).

Ausfallentschädigung

Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler

nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch

in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts.

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten,

ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer

Höhe entstanden.

8 Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

a) wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder

anderen berauschenden Mitteln steht;

b) wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit

begründet sind.

Ausfallentschädigung

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als

Ausfallentschädigung drei Viertel des

Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler

bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei

nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

9 Behandlung von Ausbildungsgerät und

Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der

Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des

sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

10 Bedienung und Inbetriebnahme von

Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des

Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden.

Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und

Schadensersatzpflicht zur Folge haben.

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der

Kraftradausbildung

Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die

Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer

verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich

(geeignete Stelle) anhalten, den Motor abstellen und

auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er

die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des

Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß

abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu

sichern.

11 Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst

abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der

Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten

zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16

FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach

pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der

Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der

Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile

verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum

Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für

die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder

anfallender Gebühren verpflichtet.

12 Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen

Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach

Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder

ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der

Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der

Fahrschule der Gerichtsstand.